Unsere Satzung
§ 1
Namen, Sitz, Zweck des Vereins, Geschäftsjahr, Clubfarben
Der Verein führt den Namen Kölner Tennisclub Gold-Weiss e.V. und hat seinen Sitz in Köln.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, den Tennissport zu pflegen und zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Clubfarben sind Gold Weiss.
§ 2
Mitglieder, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern (einschl. Junioren unter 18 Jahren)
b) inaktiven Mitgliedern
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss durch schriftliche Abmeldung beim geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt darüber hinaus durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied, schriftlicher Mahnung ungeachtet, seinen Zahlungsverpflichtungen binnen 6 Monaten nach Fälligkeit nicht nachkommt, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Beiträge
Jedes Mitglied hat bei Aufnahme ein Beitrittsgeld sowie ferner die für das Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge zu leisten.
Die Festsetzung des Beitrittsgeldes und der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
Die Mitgliederversammlung kann im Laufe des Geschäftsjahres Umlagen bis zum Gesamtbetrag von 50% der festgesetzten Beiträge für die Mitglieder festlegen.
Wer innerhalb des laufenden Geschäftsjahres eintreten oder austreten will, hat die Beiträge und Umlagen für dieses Geschäftsjahr zu entrichten.
Die Festsetzung des Beitrittsgeldes und der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
Die Mitgliederversammlung kann im Laufe des Geschäftsjahres Umlagen bis zum Gesamtbetrag von 50% der festgesetzten Beiträge für die Mitglieder festlegen.
Wer innerhalb des laufenden Geschäftsjahres eintreten oder austreten will, hat die Beiträge und Umlagen für dieses Geschäftsjahr zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vorstand und Sportausschuss
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Jugendwart.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds kann mit einem anderen Vorstandsamt in einer Person verbunden sein.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds kann mit einem anderen Vorstandsamt in einer Person verbunden sein.
Die Entscheidung hierfür trifft der Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet jedes Vorstandsmitglied in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt darüber hinaus jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Jahreshauptversammlung ordnungsgemäß gewählt wird. Zu gültigen Vorstandsbeschlüssen gehören mindestens 4 für den Beschluss abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Im Falle des Todes oder des Rücktritts des 1. Vorsitzenden findet in einer innerhalb 6 Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
Von der Jahreshauptversammlung wird ferner der Sportausschuss gewählt, der unter dem Vorsitz des Sportwarts die sportlichen Belange des Vereins regelt. Er soll aus mindestens 4 Herren oder Damen aus Spielerkreisen bestehen, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
Der Sportausschuss bildet mit den Vorstandsmitgliedern zusammen den erweiterten Vorstand und ist in sportlichen Angelegenheiten stimmberechtigt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet jedes Vorstandsmitglied in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt darüber hinaus jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Jahreshauptversammlung ordnungsgemäß gewählt wird. Zu gültigen Vorstandsbeschlüssen gehören mindestens 4 für den Beschluss abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Im Falle des Todes oder des Rücktritts des 1. Vorsitzenden findet in einer innerhalb 6 Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
Von der Jahreshauptversammlung wird ferner der Sportausschuss gewählt, der unter dem Vorsitz des Sportwarts die sportlichen Belange des Vereins regelt. Er soll aus mindestens 4 Herren oder Damen aus Spielerkreisen bestehen, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
Der Sportausschuss bildet mit den Vorstandsmitgliedern zusammen den erweiterten Vorstand und ist in sportlichen Angelegenheiten stimmberechtigt.
§ 5
Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen
Die Mitgliederversammlung tritt in Form der Jahreshauptversammlung mindestens jährlich einmal, und zwar zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres, zusammen.
Die Einberufung der übrigen Mitgliederversammlungen ist in das Ermessen des Vorstandes gestellt. Wenn mindestens 30 Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragen,
Die Einberufung der übrigen Mitgliederversammlungen ist in das Ermessen des Vorstandes gestellt. Wenn mindestens 30 Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragen,
muss dem Verlangen stattgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung beschließen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Junioren besitzen kein Stimmrecht.
Die Wahl des Vorstandes ist bei mehreren Wahlvorschlägen geheim durchzuführen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher durch die Post zuzustellen.
In den Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung beschließen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Junioren besitzen kein Stimmrecht.
Die Wahl des Vorstandes ist bei mehreren Wahlvorschlägen geheim durchzuführen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher durch die Post zuzustellen.
In den Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 6
Spielordnung
Der Sportbetrieb wird durch die Spielordnung geregelt, die den Mitgliedern durch Aushang auf der Platzanlage bekannt gegeben wird.
§ 7
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Sportamt der Stadt Köln zu, und zwar zur gemeinnützigen Förderung des Tennissportes.
§ 8
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung, insbesondere für die Einbeziehung von Beiträgen, ist Köln.